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Wissen rund um das Arbeitszeugnis: Ansprüche, Inhalte und verborgene Codes

Nach dem Schulzeugnis folgt das Arbeitszeugnis. Viele Berufstätige stützen ihre künftige Laufbahn auf das wichtige Dokument, das jeder Arbeitgeber auf Nachfrage ausstellen muss. Doch welche Inhalte sind vorgeschrieben und erlaubt – und welche verschlüsselten Codes können sich im Arbeitszeugnis verbergen?

Zeugnisanspruch gilt für alle Arbeitnehmer – auch für Studierende

Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich ein Recht auf ein Arbeitszeugnis. Dieses verrät wichtige Fakten rund um die Leistung, die persönlichen Fähigkeiten und die Motivation der Person, die ein Arbeitsverhältnis beendet. Ob Kündigung seitens des Arbeitgebers oder freiwilliger Jobwechsel durch den Arbeitnehmer: Ein Arbeitszeugnis muss ausgestellt werden, sofern mindestens sechs Wochen Arbeitszeit vorlagen. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, Werksstudierende oder Studierende im Minijob sowie bei einem vorzeitig beendeten Arbeitsverhältnis während der Probezeit.

Das erste Arbeitszeugnis ist für Arbeitnehmer besonders wichtig – denn es ist der bisher einzige, echte Eindruck von Arbeitgebern, der über künftige Jobs mitentscheiden kann. Neben dem Abschlusszeugnis und Lebenslauf stellt es das dritte, aussagekräftige Dokument für die Bewerbung dar. Zwar dürfen Arbeitgeber die Ausstellung des Arbeitszeugnisses nicht verweigern, allerdings muss der Mitarbeiter aktiv darum bitten, um es zu erhalten. Die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ist dabei zu berücksichtigen.

Inhalt des Arbeitszeugnisses

Das Arbeitszeugnis folgt einem konkreten Aufbau und beurteilt die Leistung des Arbeitnehmers im bisherigen Unternehmen. Eine übersichtliche Checkliste wie von Haufe (https://shop.haufe.de/checkliste-arbeitszeugnis) kann dabei helfen, schnell ein gutes Arbeitszeugnis zu erstellen. Zu den Inhalten gehören:

– die Beurteilung von persönlichen Fähigkeiten,
– die Einschätzung über die Arbeitsmoral und Motivation
– die berufliche Entwicklung in der Firma
– die Einsatzgebiete des Arbeitnehmers
– die konkreten Tätigkeiten in der Firma
– optional: eine Unternehmensvorstellung (vor allem bei kleineren Firmen)

Arbeitgeber müssen sich gleichermaßen nach der Wahrheitspflicht als auch nach dem Wohlwollen für den Mitarbeiter richten. So darf kein Arbeitszeugnis die Leistung eines Arbeitnehmers besser darstellen, als sie war, da künftige Arbeitgeber im Zweifelsfall sogar Schadenersatz fordern können. Jedoch darf das Zeugnis ebenso wenig negative Formulierungen enthalten.

Versteckte Codes im Arbeitszeugnis

Die versteckten Codes im Arbeitszeugnis sind zwar im Allgemeinen bekannt, von Laien jedoch nur schwer erkennbar. Personaler unter sich wissen hingegen, welche verborgenen Codes eigentlich für etwas Negatives stehen. Mit etwas Feingefühl können Arbeitnehmer herausfinden, wie die wirkliche Beurteilung der Arbeitsleistung ausfällt.

Meist sind es bereits feinste, sprachliche Nuancen, die den Unterschied einer oder mehrerer Schulnoten ausmachen können. So wird ein Mitarbeiter, der Aufgaben „im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit des Unternehmens“ erledigt hat, mit der Note „mangelhaft“ bedacht, während die Formulierung der Erfüllung der Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ auf ein „befriedigend“ hinweist. Und selbst die Schlussformel kann versteckte Botschaften enthalten. Wer darauf hinweist, dass die Stelle „im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde“, spielt auf eine sonst wahrscheinlich erfolgte Kündigung an. Und der eigentlich freundlich klingende „Wunsch nach Gesundheit“? Der lässt künftige Arbeitgeber bereits erahnen, dass der Arbeitnehmer häufig krank gefeiert hat.

Tipp für Arbeitnehmer: Anfechtung des Arbeitszeugnisses möglich

Sofern das Arbeitszeugnis eine unterdurchschnittlich schlechte Note aufweist oder bestimmte Aspekte fehlen, dürfen Arbeitnehmer um eine Korrektur bitten. Die direkte Nachfrage beim Chef ist der beste und einfachste Weg. Betroffene sollten genau darlegen, welche Elemente des Zeugnisses für Unzufriedenheit sorgen.

Erfolgt keine Nachbesserung, kann dem Zeugnis schriftlich – unter Auflistung der bemängelten Passagen – widersprochen werden. Die letzte Option bietet der Rechtsweg. Arbeitnehmer sollten jedoch auch hier die Fristen im Blick haben: Binnen 15 Monaten muss der Widerspruch erfolgen, um ein neues Arbeitszeugnis zu erhalten.